Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz 19.1.2012, 10 Sa 593/11
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon am ersten Tag der Erkrankung mitteilen und mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegen muss, ist zulässig. Ein Verstoß hiergegen kann bei erschwerenden Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigen. Diese kommt z. B. in Betracht, wenn der Arbeitnehmer auch auf eine Abmahnung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht.