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Versorgungsheirat schließt Witwenrente aus

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Ob ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht, hängt u. a. auch von der Dauer der Ehe ab. Für alle seit dem 1. 1. 2002 geschlossenen Ehen gilt: Wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, wird keine Witwenrente gezahlt, es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass die Ehe nicht nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um sich die Hinterbliebenenrente zu sichern.

Streitfall: Eine Frau hatte mit ihrem zuletzt unheilbar an Krebs erkrankten Lebensgefährten bereits seit fast 30 Jahren zusammengelebt. Dieser hatte sich aber nie zu einer Scheidung von seiner ersten Ehefrau entschließen können. Erst auf dem Sterbebett entschloss sich der Versicherte, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln und seine Lebensgefährtin zu heiraten. Gegen Zahlung einer sechsstelligen Abfindung war die erste Ehefrau bereit, einer kurzfristigen Scheidung zuzustimmen. Noch am Tag der Scheidung erfolgte die Heirat im Krankenhaus. Zuvor hatte der Versicherte seinen Nachlass umfassend geregelt und dabei auch die zweite Ehefrau mit erheblichen Vermögenswerten bedacht. An eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe man seinerzeit aber nicht gedacht, erklärte die Witwe später gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Eine sog. Versorgungsehe, die bei Ehezeiten unter einem Jahr Ansprüche auf Hinterbliebenenrente ausschließt, liege deshalb nicht vor. Der Rentenversicherungsträger verweigerte die Zahlung der Witwenrente.

Entscheidung: Die Argumentation der Witwe überzeugte auch die Richter beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) nicht. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich Folgendes:

Entscheidend ist allein, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgt ist.
Auf die Art der Versorgung komme es hingegen nicht an. Deshalb liegt eine Versorgungsehe auch dann vor, wenn die Versorgung der Hinterbliebenen – wie hier – durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolgte.
Dem Verstorbenen ist es aufgrund der beachtlichen Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen erkennbar um die Versorgung der zweiten Frau für die Zeit nach seinem Tod gegangen. Dies ist auch tragendes Motiv für die Heirat mit der zweiten Frau gewesen.
Deshalb hat eine Versorgungsehe vorgelegen; unerheblich ist, dass der Verstorbene und seine Frau bei der Heirat die Witwenrente und ihre Höhe nicht in ihre Überlegungen einbezogen haben.

Hinweis: Dient die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem der Versorgung des hinterbliebenen Ehepartners, erhält dieser keine Hinterbliebenenrente. Laut Bundessozialgericht verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Anspruch auf Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung im Regelfall eine mindestens einjährige Ehedauer voraussetzt. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann der überlebende Ehepartner dadurch widerlegen, dass er Umstände nachweist, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Eine Versorgungsehe liegt z. B. nicht vor beim Tod eines Ehepartners durch einen Autounfall.

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.4.2011 – L 13 R 203/11

Quelle: Pressemeldung des LSG Baden-Württemberg v. 12.4.2011

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

25. Mai 2011/von Ulrike Fuldner
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