Ein Steuerpflichtiger, der im ElsterOnline-Portal einen Einspruch formuliert, diesen aber nicht mit dem Befehl „Senden” an das FA verschickt, sondern stattdessen den Befehl „Speichern und Verlassen” verwendet, hat damit (noch) keinen wirksamen Einspruch eingelegt. Bei irriger Annahme des Steuerpflichtigen besteht nach Ablauf der Einspruchsfrist kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
FG Köln, Urteil v. 3 K 2250/17
Hinweis: Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH VIII B 124/18