Verrechnung von Zahlungen bei Mietrückstand
Wenn der Mieter mit mehreren Mietzahlungen in Rückstand ist, kann er bei einer Zahlung bestimmen, auf welche Miete seine Zahlung verrechnet werden soll. Nur wenn der Mieter keine Tilgungsbestimmung trifft, kann der Vermieter die Zahlung in der in § 366 Abs. 2 BGB genannten Reihenfolge verrechnen.
Der Mieter muss eine Tilgungsbestimmung nicht ausdrücklich treffen. Es reicht, wenn der Vermieter erkennen kann, auf welche Forderung die Zahlung erfolgen soll. Überweist ein Mieter jeweils zu Monatsanfang cent-genau einen Betrag in Höhe der aktuell geschuldeten Miete mit dem Verwendungszweck „Mietzahlung“, ist davon auszugehen, dass die Zahlung für den laufenden Monat und nicht auf rückständige Mieten erfolgt. (OLG Rostock, Urteil v. 10.12.2009, 3 U 253/08)
Quelle: www.haufe.de vom 10.3.2010