Das Vertretungsrecht nach umfasst nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i.S.v. 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu schließen.
ie Antragstellerin darf für ihre noch minderjährige Tochter ein Verfahren auf Gewährung von Kindesunterhalt über die Scheidung hinaus als Verfahrensstandschafterin nach fortführen. 3 Satz 1 BGB
Wird ein von einem Elternteil vertretenes Kind im Laufe des Verfahrens volljährig, entfällt mit der Verfahrensführungsbefugnis nachträglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung.
BGH, Beschluss v. 18.3.2020, XII ZB 213/19