Vermüllung der Mietwohnung kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Das AG München hat entschieden, dass ein Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen kann, wenn der Mieter die Wohnung vermüllen lässt. Eine Räumungsfrist wurde dem Mieter angesichts der ohnehin seit der Kündigung verstrichenen Zeit nicht einzuräumen.
Der Mieter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, das daher noch nicht rechtskräftig ist.
AG München , Urteil vom 18.7.2018, 416 C 5897/18