OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.6.2013, 16 UF 285/12
Haben Eheleute während des Bestehens der Ehe von ihrem Familieneinkommen ca. 20 % für die Vermögensbildung verwendet, so ist dieser Anteil vom Einkommen bei der Bemessung des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen.