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Vermieter von Wohnraum kann auch bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung fristlos kündigen

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete erheblich in Verzug gerät. Das ist laut Gesetz dann der Fall, wenn zwei aufeinander folgende Mieten nicht gezahlt worden sind oder Teile von Mietraten offen stehen und diese mindestens zwei Monatsmieten betragen.

Streitfall: Ein Ehepaar hatte 2005 ein Einfamilienhaus angemietet. Laut Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Eigentümerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte letztere wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob dann Räumungsklage gegen die Mieter. Dagegen wehrten sich die Mieter vor dem Amtsgericht und Landgericht zunächst erfolgreich.

Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dann letztendlich zugunsten der Vermieterin entschieden:

Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter ist eine gravierende Pflichtverletzung.
Diese Pflichtverletzung rechtfertigt eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Dies gilt das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er irrtümlich davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Hinweis: Die Miete ist laut Gesetz zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten (Zahlungseingang beim Vermieter). Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, ist der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen.

BGH, Urteil v. 1.6.2011 – VIII ZR 91/10

Quelle: Pressemeldung des BGH Nr. 95/2011 v. 1.6.2011

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

14. Juni 2011/von Ulrike Fuldner
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