Vermieter darf Bürgen über Mietrückstände des Mieters informieren
Laut Amtsgericht Wedding handelt ein Vermieter nicht gegen das Gesetz , wenn er ein Elternteil eines Mieters als Bürgen über Mietrückstände informiert. Dies gilt auch, wenn dadurch der andere Elternteil von den Zahlungsausfällen Kenntnis erlangt, der nicht als Bürge in Frage kommt. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mieters liegt dann nicht vor.
Amtsgericht Berlin-Wedding, Beschluss vom 13.1.2017, 13 C 1001/17