Dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts wird bei der Entscheidung über Fristverlängerungsanträge nach § ein weitreichendes Ermessen eingeräumt. Er kann vom Antrag des Berufungsklägers abweichen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine kürzere Frist gewähren. Selbst eine Fristverlängerung von nur wenigen Tagen und/oder Stunden kann vom richterlichen Ermessen umfasst sein. 2 ZPO
Auf diese Weise ermöglicht bereits in seiner bisherigen Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine angemessene Handhabung der Verlängerungsbefugnis für Berufungsbegründungsfristen im Hinblick auf eine vorrangige und beschleunigte Durchführung von Räumungssachen. Entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers, Fristen auf das unbedingt Notwendige zu reduzieren, ist es auch im Rahmen von 2 ZPO§ ausreichend, mit entsprechend kurzen Fristverlängerungen zu reagieren. 2 ZPO
BGH, Beschluss v. 31.1.2018, XII ZB 565/16