• Xing
  • VIDEOS STEUERN
  • VIDEOS RECHT
  • MANDANTEN-MERKBLÄTTER/DOWNLOAD
  • KONTAKT
Telefon: 06021 / 930425
Rechtsanwalt Erbrecht Steuerrecht Familienrecht Aschaffenburg
  • HOME
  • ULRIKE FULDNER
  • RECHTSGEBIETE
  • PUBLIKATIONEN
  • Fachinfos
  • Menü Menü

Verlängerung des Kurzarbeitergelds ist in Kraft

Archiv 2007 - 2014

Am 5.6.2009 ist die Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate in Kraft getreten. Die verlängerte Bezugsfrist gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Die darüber hinaus geplante Entlastung von Arbeitgebern von den Sozialversicherungsbeiträgen ab dem siebten Kurzarbeitsmonat ist Bestandteil eines anderen Gesetzgebungsverfahrens und bedarf noch der Zustimmung des Bundestags.

Zum 1.7.2009 sollen folgende weitere Neuregelungen in Kraft treten:

•Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen: Nach sechs Monaten Kurzarbeit sollen Arbeitgeber auf Antrag vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen für die Kurzarbeitergeldstunden entlastet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums soll es ausreichend sein, dass Kurzarbeit in den Unternehmen durchgeführt wurde. Dabei sollen auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt werden. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge soll demnach erstmals ab Juli 2009 möglich sein.
•Erleichterungen bei Unterbrechung der Kurzarbeit: Auf Antrag des Arbeitgebers soll bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich sein. In diesen Fällen soll die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiterlaufen.
•Auszubildende und befristet Beschäftigte: Auch übernommene Auszubildende und befristet Beschäftigte sollen direkt in Kurzarbeit gehen können, wenn sie in einem Betriebsteil arbeiten, für den Kurzarbeit beantragt wurde.
•Inkrafttreten: Die Änderungen sollen zum 1.7.2009 in Kraft treten und befristet bis zum 31.12.2010 gelten. Sie sollen Bestandteil eines Änderungsantrags zum Dritten SGB IV-Änderungsgesetz sein.
Der Hintergrund:
Auch jetzt schon ist eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen möglich – und zwar, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Hierfür muss die Qualifizierung allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So darf es sich z.B. nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Qualifizierung handeln oder um eine solche, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt und von diesem ohnehin hätte durchgeführt werden müssen.

Diese Regelung ermöglicht eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen ab dem ersten Monat der Kurzarbeit und bleibt weiterhin in Kraft.

Linkhinweis:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht auf der Website www.einsatz-fuer-arbeit.de aktuelle Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld und Qualifizierung.

Quelle: Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.06.2009 11:33
Quelle: BMAS PM vom 5.6.2009

9. Juni 2009/von Ulrike Fuldner
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf WhatsApp
  • Per E-Mail teilen
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png 0 0 Ulrike Fuldner https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2021/01/layout-logo.png Ulrike Fuldner2009-06-09 22:00:002009-06-09 22:00:00Verlängerung des Kurzarbeitergelds ist in Kraft

Kategorien

  • Archiv 2007 – 2014
  • Corona-Krise
  • Fachinfos
    • Arbeitsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Forderungsmanagement
    • Gesellschaftsrecht
    • Insolvenzrecht
    • Mietrecht
    • Sonstiges Recht
    • Steuerrecht
    • Verbraucherrecht

RECHTSANWALT ULRIKE FULDNER
Taunusstraße 1
63743 Aschaffenburg
Telefon: 06021 / 930425
E-Mail: u.fuldner@rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de
Web: www.rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de

Verkauf von Taxikonzessionen als Geschäftsveräußerung (BayLfSt) Hessisches Finanzgericht: Erbschaftsteuer auf ausgezahlte Lebensversicherungssumme...
Nach oben scrollen

Diese Website benutzt Cookies. Wenn du die Website weiter nutzt, gehen wir von deinem Einverständnis aus.

AkzeptierenAblehnenEinstellungen

Cookie and Privacy Settings



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Wichtige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste (auch auf die Funktion des Cookies Buttons) und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.


Andere externe Dienste

Wir verwenden auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten wie Ihre IP-Adresse sammeln, können Sie diese hier blockieren. Bitte beachten Sie, dass dies die Funktionalität und das Erscheinungsbild unserer Website stark beeinträchtigen kann. Änderungen werden wirksam, sobald Sie die Seite neu laden.

Google Webfont-Einstellungen:


Google Maps:

Datenschutz-Bestimmungen

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail auf unserer Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutz
Einstellungen Akzeptieren Ablehnen
Nachrichtenleiste öffnen