Verkehrssicherungspflichten in einem Supermarkt
1. Der Betreiber eines Supermarkts ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Kunden vor einem Sturz auf glattem oder rutschigen Boden zu bewahren. Dazu gehört bei einem größeren Supermarkt auch die Verhinderung von Nässe im Flur vor den Kundentoiletten.
2. Steht fest, dass eine Kundin in einem Bereich stürzt, in dem der Boden zum Unfallzeitpunkt nass war, ist im Wege eines Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Nässe für den Sturz ursächlich war.
3. Nässe auf dem Flur vor den Kundentoiletten ist ein objektiv pflichtwidriger Zustand. Daher muss der Betreiber des Supermarkts beweisen, dass alles Erforderliche im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht getan wurde. Das betrifft zum einen die Organisation von regelmäßigen Kontrollen des Bodens und zum anderen die ordnungsgemäße tatsächliche Durchführung der Maßnahmen am Unfalltag.
OLG Karslruhe, Urteil v. 11.5.2021, 9 U 62/19