Verkauf über Internetplattform „eBay“- Abgrenzung zwischen umsatzsteuerlich relevanter unternehmerischer Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung
Grundsätzlich hänge die Umsatzsteuerpflicht in derartigen Fällen nicht davon ab, wie die Klägerin die Wirtschaftsgüter erworben habe. Mit seiner für diese Frage richtungsweisenden Entscheidung zum Verkauf über Internethandelsplattformen vom 26.04.2012, V R 2/11, hat sich der BFH von seiner bis dahin geltenden Auffassung, dass eine mangelnde Wiederverkaufsabsicht bei Erwerb der gekauften Gegenstände gegen eine unternehmerische, händlertypische Tätigkeit spreche, entfernt. Maßgeblich sei nicht die Aktivität während des Erwerbs der verkauften Gegenstände bzw. der Sammlung, sondern diejenige während der Verkaufsphase. Für fremde Sammlungen komme hinzu, dass es diesbezüglich keine Erwerbsphase der Sammlungsgegenstände auf Seiten des Verkäufers gebe. Infolgedessen könne insoweit bereits aus tatsächlichen Gründen lediglich die Verkaufsphase betrachtet werden.
Weiterhin sei der konkrete Verkauf über Internethandelsplattformen insbesondere gekennzeichnet durch das Erfordernis genauer Angaben über die Bezeichnung der Verkaufsgegenstände, deren Platzierung auf der Plattform, ihre Einordnung in eine Produktgruppe, die Angabe eines Preises bzw. Mindestgebots, die Bedingungen des Versands bzw. der Selbstabholung, das Hochladen von digitalen Bildern, die Überwachung eines Auktionsablaufs, die Reaktion auf Kundennachfragen, die Überwachung des Zahlungseingangs, die Verpackung und den Versand der verkauften Gegenstände.
Den Schluss, dass der Verkauf allein deswegen nicht der Mehrwertsteuer unterliege, weil die veräußerten Gegenstände mangels einer bereits vorhandenen Unternehmertätigkeit bei der Klägerin grundsätzlich dem Privatvermögen zuzurechnen seien, verneine der BFH. Dass eine Person einen Gegenstand für ihren persönlichen Bedarf erworben bzw. wie in dem hier zu beurteilenden Fall geschenkt bekommen habe, schließe nicht aus, dass der Gegenstand im Anschluss zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werde. Nach den Feststellungen des BFH bestehe ein maßgebliches Kriterium dafür, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege, darin, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternehme, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister im Sinne von Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL bediene, z.B. bewährte Vermarktungsmaßnahmen durchführe.
FG Münster, Urteil v. 26.11.2020, 5 K 2133/18 U, rkr.