Verhältnismäßige Beschränkung der Entziehung der elterlichen Sorge
1. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfen konkrete Bereiche der elterlichen Sorge nur insoweit entzogen werden, als es zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. (
2. Die Entziehung eines Sorgerechtsbereichs nach §§ 1666 und 1666a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass in diesem Bereich für die Kinder ein konkretes Handlungsbedürfnis besteht. Reine Praktikabilitätserwägungen können die Entziehung von Sorgerechtsbereichen nicht rechtfertigen.
OLG Schleswig (10. Senat), Beschluss vom 16.0.2019 – 10 UF 13/19