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Vergütung für Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Kindergeld wird an die Eltern mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Absolviert das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung bzw. ein Studium, wird Kindergeld bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Hat ein in Studium oder Ausbildung befindliches Kind Zivil- oder Wehrdienst geleistet, verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes. Kein Kindergeld wird aber dann gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes das sog. Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze liegt seit 2010 bei 8.004 € jährlich.

Streitfall: Das Kind der Kläger, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, unterbrach 2005 sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den damaligen Jahresgrenzbetrag von 7.680 €. Das Finanzamt hatte die aufgrund des Berufspraktikums entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Werbungskosten beim Studenten berücksichtigt. Die Kläger mussten das komplette Kindergeld für 2005 an die Familienkasse zurückzahlen.

Entscheidung: Auch der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte den Anspruch auf Kindergeld und hob das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, auf. Aus den Gründen der Entscheidung ergibst sich Folgendes:

Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, konnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden.
Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheitert daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen war.
Die Einkünfte und Bezüge des Kindes konnten auch nicht um den ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden, da bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt ist.

Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 € im Streitjahr 2005 abgegolten.

Hinweis: Angesicht der anstehenden Semesterferien sollten Eltern mit ihren Kindern absprechen, was diese dazu verdienen können, ohne das Kindergeld zu gefährden. Wird der Jahreshöchstbetrag von 8.004 € nur um einen Euro überschritten, wird das Kindergeld für das gesamte Jahr zurückgefordert. Auch BAföG mit dem Zuschussanteil wird beim Einkommen des Kindes berücksichtigt.

BFH; Urteil v. 9.6.2011 – III R 28/09

Quelle: Pressemitteilung Nr. 58 des BFH v. 27.7. 2011

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

11. August 2011/von Ulrike Fuldner
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