Verfügen die Eltern über das Konto des Kindes wie über ein eigenes Konto, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern zuzurechnen; das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 03.06.2008, PM
Mit Urteil zur Einkommensteuer 1999 vom 29. April 2008 (Az.: 5 K 2200/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der nicht seltenen Frage Stellung genommen, wem erzielte Einkünfte steuerlich zuzuordnen sind.