Veräußerung mehrerer Wirtschaftsgüter zwischen Ehegatten zu einem Gesamtkaufpreis
1. Bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter – hier eine GmbH-Beteiligung und ein Einzelunternehmen – ist einer Aufteilungsvereinbarung der Vertragsparteien nur dann zu folgen, wenn keine Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit dieser Aufteilung bestehen; anderenfalls ist eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte geboten.
2. Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Aufteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung nicht von gegensätzlichen Interessen der Vertragspartner getragen wird und in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren und zumindest eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung hat.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.5.2017 – 13 K 11086/15