Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen
Der BGH hat seine Rechtsprechung fortgeführt, nach der eine Klausel, die Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist (BGH, Urteil v. 23.9.2009 – VIII ZR 344/08).