Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Schwangerschaft vor vereinbarter Tätigkeitsaufnahme
1 Satz 1 Nr. 1MuSchG enthält ein gesetzliches Verbot i.S.d. . Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist gem. 134 BGB§ 134 BGB nichtig.
Das Kündigungsverbot gem. gilt auch für eine nach Vertragsabschluss, aber vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme erklärte Kündigung des Arbeitgebers. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG
Diese Auslegung von 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Ob sie darüber hinaus sogar unionsrechtlich geboten ist, bedurfte keiner Entscheidung.
BAG, Urteil v. 27.2.2020, 2 AZR 498/19