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Unwahre Angaben des Unternehmers zum maßgeblichen Umsatz führen zur Rücknahme der Genehmigung zur Ist-Besteuerung

Fachinfos, Steuerrecht

War zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG nach den Grundsätzen der Soll-Versteuerung im Jahr der Gründung des Unternehmens ein Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG von mehr als 500.000 EUR zu erwarten, so ist laut Finanzgericht München die auf unrichtige Angaben des Geschäftsführers des Unternehmens zur geplanten Umsatzhöhe zurückzuführende Erlaubnis der Ist-Besteuerung seitens des Finanzamts rechtswidrig. Das Finanzamt kann dann den begünstigenden Verwaltungsakt nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurücknehmen.

Finanzgericht München, Urteil vom 25.10.2018,  14 K 2379/16)

Hinweis: Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch im Gründungsjahr der Gesamtumsatz grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu bestimmen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Die Revision ist anhängig beim BFH XI R 40/18.

13. Juli 2019/von Ulrike Fuldner
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