Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle informiert zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens (Serviceunternehmen des Arbeitsgebers) im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Nach § 89 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden.
Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer, weil diese Arbeitnehmer in einer Art und Weise im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt sind als ob sie seine eigenen Arbeitnehmer wären.
BAG, Beschluss v. 12.3.2019, 1 ABR 48/17