Der sich auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff. UrhG berufende Anspruchsteller hat in sog. „Filesharing“-Fällen zumindest darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass die vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellten Dateifragmente tatsächlich auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“. (amtlicher Leitsatz)
Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder Bildträgerhersteller (§ 85, § 94 UrhG) stützt; auch auf Grundlage der vom aufgehobenen Entscheidung des (Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 – Metall auf Metall I) müssen die zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist. (amtlicher Leitsatz) vom 20.11.2008 (I ZR 112/06
LG Frankenthal, Urteil vom 22.7.2016, 6 S 22/15.