Unterhaltsschuldner kann bei Teilleistungen sofort verklagt werden
Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.
BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – XII ZB 207/08