Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst auch den Krankenversicherungsschutz
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst Krankenversicherungsschutz. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen, wenn ein Kind nicht mit einem Elternteil mitversichert ist. Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Barunterhaltsverpflichtete das Kind nach in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen, 1612 Abs. 1 S. 2 BGB
Das gilt immer, wenn der im Einzelfall vereinbarte Tarif in der privaten Versicherung keine besseren Leistungen vorsieht, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet.
Die Verweisung ist aber nicht ohne weiteres möglich, wenn die nach § maßgebliche Lebensstellung des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf führt, der eine private Krankenversicherung mit einem Tarif umfasst, der Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht. 1 BGB
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 26.2.2020, 6 UF 237/19