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Unter Wert erworbene GmbH-Geschäftsanteile im Zugewinn und Unternehmensbewertung

Archiv 2007 - 2014

BGH, Beschluss vom 06.11.2013 – XII ZB 434/12

Leitsätze:

1. Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst. (amtlicher Leitsatz)

2. Mit der Regelung, dass eine „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnende Zuwendung nach § BGB § 1374 BGB § 1374 Absatz II BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Senat, BGHZ 101, BGHZ Band 101 Seite 229 = NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 2816 = FamRZ 1987, FAMRZ Jahr 1987 Seite 910). (amtlicher Leitsatz)

3. Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich. (amtlicher Leitsatz)

26. Dezember 2013/von Ulrike Fuldner
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