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Umsatzsteuer: Rechnungen aus dem EU-Ausland sorgfältig prüfen

Archiv 2007 - 2014

Umsatzsteuer: Rechnungen aus dem EU-Ausland sorgfältig prüfen

Hintergrund: Die sog. Zusammenfassende Meldung ist ab 1.7.2010 monatlich zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung wird nicht gewährt. Eine quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zulässig, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 € nicht übersteigt (vom 1.7.2010 bis 31.12.2011: 100.000 €). Hat der Unternehmer nur meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.

Aktuell: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat anlässlich der ab 1.7.2010 geltenden Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung auf ihrer Internetseite u. a. eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung veröffentlicht. Die Behörde weist aber darauf hin, dass die (Online-)Formulare unter Vorbehalt ergehen, da die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen noch nicht abschließend geregelt sind.

Im Übrigen sind noch nicht alle EU-Unternehmen mit den Neuerungen vertraut. Konsequenz: In der Übergangsphase sind viele Rechnungen im Umlauf, die vom Fiskus nicht anerkannt werden. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt daher Unternehmen, nun Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.

Grundsätzlich sollte der Rechnungsempfänger klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs- sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden. Prozesse im Finanz- und Rechnungswesen sind dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Darüber hinaus haben bereits kleine formelle Fehler weitreichende Folgen. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies erweist sich über Ländergrenzen hinweg als weit schwieriger als im Inland. Oft nehmen die Abstimmung und Korrektur viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.

Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten deshalb für eine strenge Rechnungskontrolle sensibilisiert sein. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:

1. Fehlende USt-IdNr.: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) von Rechnungssteller und -empfänger müssen ausgewiesen sein.
2. Fehlerhafte USt-IdNr.: Sicherheitshalber ist die USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert zu bestätigen.
Hinweis: Um möglichst schnell über die Unternehmereigenschaft eines Leistungsempfängers und damit über den Ort einer sonstigen Leistung und die Frage der Steuerbarkeit entscheiden zu können, kann sich der leistende Unternehmer täglich in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr des Internet-Bestätigungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern bedienen.
3. Unzutreffende Umsatzsteuer: Es ist zu prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7 % oder 19 %).
4. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Umsatzsteuer darf keine Privatperson, sondern nur ein Unternehmer ausweisen.

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

15. Juni 2010/von Ulrike Fuldner
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