Umsatzsteuer auf Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
Hintergrund: Werden betriebliche Pkw privat genutzt, unterliegt die Privatnutzung sowohl der Einkommen- als auch Umsatzsteuer. Bei der Einkommensteuer kann der Privatanteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt werden, d. h., 1 % des Brutto-Listenpreises des Pkw pro Monat erhöhen als Betriebseinnahmen den Gewinn.
Die Finanzverwaltung lässt hinsichtlich der Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen zu, dass der sich nach der 1 %-Methode ergebende Wert mit einem Anteil von 80 % der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wird; der Abschlag von 20 % ergibt sich daraus, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass insoweit keine Vorsteuern angefallen sind (z. B. Kfz-Steuer oder Kfz-Versicherung).
Streitfall: Ein Steuerpflichtiger nutzte seinen betrieblichen Pkw auch privat und ermittelte den Privatanteil für Zwecke der Einkommensteuer nach der 1 %-Methode. Umsatzsteuerlich zog er von dem sich danach ergebenden Wert aber nicht 20 % ab, wie es die Finanzverwaltung vorsieht, sondern fast 35 %. Denn tatsächlich waren nach einer vom Steuerpflichtigen erstellten Aufstellung fast 35 % der Kfz-Kosten nicht mit Vorsteuer belastet. Das Finanzamt setzte hingegen 80 % des einkommensteuerlichen Wertes an und erhöhte die Umsatzsteuer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Begründung des BFH lautete:
* Zwar ist der einkommensteuerliche Wert, der nach der 1 %-Methode ermittelt wird, keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung. Denn an sich müssten die tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Pkw-Kosten ermittelt werden und hierauf dann die Umsatzsteuer entrichtet werden.
* Die Finanzverwaltung lässt aber eine Vereinfachung zu, nach der ein Anteil von 80 % des sich nach der 1 %-Methode ergebenden Wertes als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden kann.
* Diese Vereinfachungsregelung kann vom Unternehmer aber nur einheitlich angewendet werden und darf nicht modifiziert werden. Will der Unternehmer also die Vereinfachung in Anspruch nehmen, muss er einen Anteil von 80 % des Wertes nach der 1 %-Methode der Umsatzsteuer unterwerfen. Den Anteil von 80 % darf er dann nicht durch eigene Berechnungen mindern.
* Will der Unternehmer die Vereinfachungsregelung nicht anwenden, kann er entweder den Umfang seiner Privatnutzung anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln oder aber den Privatanteil anhand geeigneter Unterlagen schätzen.
Hinweise: Der BFH stellt klar, dass Verwaltungsanweisungen nach dem Willen der Finanzverwaltung auszulegen sind. Die hier streitige Verwaltungsregelung ist aber ein einheitliches und nicht trennbares Vereinfachungsangebot, das der Unternehmer nur vollständig annehmen oder ablehnen kann.
Beläuft sich der Brutto-Listenpreis des Pkw auf 50.000 €, ergibt sich damit folgende umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage:
Einkommensteuerlicher Wert
nach der 1 %-Methode: 50.000 € x 1 % x 12 Monate = 6.000 €
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage: 6.000 € x 80 % = 4.800 €
Umsatzsteuer somit: 4.800 € x 19 % = 912 €.
BFH, Urteil v. 19.5.2010 – XI R 32/08
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