OLG Brandenburg, 10.04.2014, 10 UF 212/13
Eine einmal getroffene Umgangsregelung kann nur geändert werden, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gibt. Dies kann der Fall sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder die getroffene Regelung sich nicht bewährt hat. Auch der übereinstimmende Wille der Eltern, dass eine andere Regelung getroffen werden sollte, ist zu berücksichtigen.
Triftige Gründe für die Änderung einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung zur getroffenen Umgangsregelung liegen vor, wenn Kinder infolge der Aufenthaltswechsel Hausaufgaben vergessen und dies gegenüber den Lehrern damit begründet wird, dass sie die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt hätten.
Die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs der Eltern mit dem Kind richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Die Eltern können daher die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Die Regelung des Umgangs erfolgt ohne Bindung an Anträge der Beteiligten und es sind diejenigen Modalitäten festzulegen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen, § 1697 a BGB. Im Hinblick darauf, dass der Inhalt vollzugsfähig sein muss, wird eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen . Ein Abweichen von den festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich.