1. Der unterhaltsberechtigte betreuende Elternteil muss sich nicht auf eine verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil verweisen lassen, wenn die Ausweitung der Betreuung durch letzteren nicht mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Gegen eine erhebliche Ausweitung der Betreuung spricht, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nur zu einer schriftlichen Kommunikation mit dem andren Elternteil bereit ist.
2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet die hälftige Aufteilung des verteilungsfähigen Einkommens, d.h. des Teils der prägenden Einkünfte, der zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Dabei verstösst es nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn bei Erwerbseinkünften vorab der Erwerbstätigenbonus abgezogen wird.
OLG Hamm, Urteil v. 14.9.2011, 5 UF 45/11