Überschuldungsbegriff in der InsO neu definiert!
Mit dem Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG, BGBl. 2008 I, S. 1988) trat auch eine Änderung der Insolvenzordnung in Kraft. Durch Art. 5 des Gesetzes wird Art. 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung wie folgt gefasst:
«Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.»
Die Änderung ist nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FMStG befristet bis zum 31.12.2010