Übernahme von Haftungsrisiken aus einer Aufsichtsratstätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers
Stellt eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, der ein Aufsichtsratsmandat in einer AG ausübt, an der die GmbH eine Beteiligung hält, von jeglichen Haftungsrisiken – unabhängig von Vorsatz und Fahrlässigkeit – frei, führt die Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme zu einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten ihres Gesellschafters.
FG Hamburg (Senat), Urteil vom 3.12.2020, 2 K 62/19