Treppensturz im Homeoffice als Arbeitsunfall
Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
Der (erstmalige, tägliche) Weg des Klägers aus den Privaträumen in das häusliche Arbeitszimmer zum (alleinigen) Zweck der Arbeitsaufnahme stellte sich danach im konkreten Fall als Betriebsweg dar, weil das Hinabsteigen der Innentreppe zum Unfallzeitpunkt sowohl objektiv als auch nach der subjektiven Vorstellung des Klägers unmittelbar unternehmensdienlich und direkt darauf gerichtet war, seine Aufgaben als Beschäftigter im fremdnützigen Unternehmensinteresse zu erfüllen. Der Kläger beginnt seine morgendliche Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter üblicherweise zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr, ohne vorher zu frühstücken oder einen Kaffee zu holen. In diesem zeitlichen Rahmen stürzte er auch am Unfalltag auf dem Weg in sein Büro. Das Beschreiten der häuslichen Treppe diente einzig und allein der Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice-Büro in der dritten Etage seiner Wohnung.
BSG, Urteil vom 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R