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Trennungsunterhalt ohne Zusammenleben

Fachinfos, Familienrecht

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist..

Der Unterhaltsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Eingehen der Ehe, bei Zusammenleben als Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB und ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens gemäß § 1361 BGB als Trennungsunterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch entsteht nicht erst, wenn die Beteiligten sich eine Zeit lang, wobei auch zweifelhaft wäre, wie lang dieser Zeitraum sein müsste, wirtschaftlich aufeinander eingestellt haben.

Grundsätzlich besteht ein Barunterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Trennung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sind. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint . Der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie bis zu dem Zeitpunkt der Trennung auf entsprechende Barmittel im Rahmen des Familienunterhaltes verzichtet hat. Vielmehr haben die Einkommensverhältnisse der beteiligten Eheleute die ehelichen Lebensverhältnisse latent geprägt. Eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach einem objektiven Maßstab ist schon deswegen nicht angezeigt, da die Beteiligten gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB auf den Trennungsunterhalt nicht verzichten könnten. Ist der Unterhaltsanspruch nicht durch eine Vereinbarung zu beschränken, kann er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden. So ist es hier.

Die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertigt es auch nicht, von einer Verwirkung im Rahmen des § 1579 BGB auszugehen.

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 12.7.2019, 4 UF 123/19

Hinweis: Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen

14. August 2019/von Ulrike Fuldner
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