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Testamentsvollstreckervermerk bei einer beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung

Erbrecht

Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein als Beschränkung der Verfügungsmacht der Erben aufzuführen ist, ist eine Testamentsvollstreckung nicht zu erwähnen, die den Erben von Anfang an in der Verfügungsmacht überhaupt nicht beschränkt. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung nicht nur auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses beschränkt , sondern auch insoweit nur eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung anordnet.

OLG Köln, Beschluss v. 3.4.2017 – 2 Wx 72/17

Die Testamentsvollstreckung ist geregelt in §§ 2197 ff. BGB. Durch einen Testamentsvollstrecker kann der Erblasser z .B.  vermeiden, dass zwischen den Erben Streitigkeiten über die Nachlassverteilung entstehen.

23. September 2017/von Ulrike Fuldner
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