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Temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise

Corona-Krise, Insolvenzrecht

Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)“ regelt die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist gem. § 15a InSO  – zunächst für die Zeit vom 1.3.–30.9.2020.

GmbH-Geschäftsführer Organe sind davon befreit, binnen drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 Inso) einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt aber nur, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Pandemie beruht.

Eine Folge der Aussetzung der Antragspflicht ist, dass die persönliche Haftung der antragspflichtigen GmbH-Gechäftsführer für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind), vorübergehend nicht gelten  (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG).

13. April 2020/von Ulrike Fuldner
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