Telekom muss Fünfjährigem Daten seines mutmaßlichen Vaters bekanntgeben
Hintergrund: Wenn eine Mutter bei der Geburt nicht verheiratet ist, muss die Vaterschaft immer durch eine urkundliche Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmung als Mutter) oder durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ermittelt werden. Die Feststellung der Vaterschaft ist für das Kind u. a. im Hinblick auf Unterhaltsansprüche gegen den Vater von Bedeutung.
Streitfall: Die heute 29-jährige Mutter des Kindes hatte vor Jahren eine einmalige Liebesaffäre mit einem Mann, von dem sie allerdings nur den Vornamen und die Handynummer hatte. Nachdem sie schwanger geworden war, hatte sie dem Mann telefonisch mitgeteilt, dass sie ein Kind von ihm bekomme. Daraufhin hatte der Mann den Kontakt komplett abgebrochen und seine Handynummer abgemeldet. Um an die Identität des Mannes zu gelangen, erhob die Frau seinerzeit eine Auskunftsklage gegen die Telekom, damals T-Mobile. Diese wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht verwies auf das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz des ehemaligen Telefonkunden. Einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft gebe es nicht.
In einem zweiten Anlauf hatte nun das 5-jährige Kind selbst die Deutsche Telekom auf Auskunft verklagt.
Entscheidung: Das Amtsgericht Bonn (AG) hat zugunsten des Kindes entschieden. Die Deutsche Telekom muss dem Jungen Auskunft darüber geben, wer sein mutmaßlicher Vater ist.
Laut Begründung des AG hat das Kind „einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung“. Neben dem Grundrecht auf freie Entfaltung ist auch dieses Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz verankert.
In der Abwägung der Interessen von Vater und Kind überwiegen laut der Amtsrichterin eindeutig die Interessen des Kindes, das seine Herkunft ermitteln und seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen will. Das wiegt höher als das Interesse des Vaters auf Schutz seiner Daten.
Hinweis: Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Wenn der betroffene Mann Zweifel an der Vaterschaft hat, kann er von allen Beteiligten die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der biologischen Abstammung verlangen.
AG Bonn, Urteil v. 10.5.2011 – 104 C 593/10
Quelle: dpa-Notizblock, 10.5.2011, 16.10 Uhr
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