Taschengeld muss für Elternunterhalt teilweise eingesetzt werden
Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 – 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – XII ZR 43/11