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Tankgutscheine – neue ODF-Verfügung – Berücksichtigung der Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bei Benzingutscheinen mit praktischen Fällen

Archiv 2007 - 2014

siehe OFD Hannover v. 24.4.2008 , S 2334 – 281 – StO 212:

Die lohnsteuerliche Behandlung von Tankgutscheinen wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Die
Vertreter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass in den nachfolgenden Beispielen wie
folgt zu verfahren ist:

Fall 1
Der Arbeitgeber erstellt auf eigenem Briefpapier Benzingutscheine, die er an seine Arbeitnehmer
ausgibt. Auf dem Gutschein sind Art und Menge des Kraftstoffs genau bezeichnet. Der
Arbeitnehmer löst diesen Gutschein bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle ein. Mit
dieser Tankstelle hat der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung von
Kraftstoffgutscheinen abgeschlossen. Laut dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung über die
eingelösten Gutscheine mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers
(vgl. Anlage 1).
Bei dem Beispielsfall liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Sachbezugs und der
Berücksichtigung der 44,00 EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG vor.
Händigt jemand eine Urkunde (Gutschein), in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder
andere vertretbare Sachen (Benzin) an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so handelt es sich
insoweit zivilrechtlich um eine Anweisung (§ 783 BGB). In diesem Fall steht der Beurteilung eines
Warengutscheins als Sachbezug nicht entgegen, dass der Arbeitgeber (Anweisender) nicht einen
vom Dritten ausgestellten Warengutschein erworben und weitergegeben hat, sondern selbst eine
Urkunde (Anweisung) ausstellt, durch die der Arbeitnehmer (Anweisungsempfänger) eine Ware
vom Dritten (Angewiesenem) beziehen kann. Erwerb und Weitergabe eines Warengutscheins und
Ausstellen einer Anweisung sind in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen gleich und daher auch in
der steuerlichen Beurteilung gleichzusetzen.
Die Abrechnung über eine Kundenkarte des Arbeitgebers ist unschädlich, da diese im vorliegenden
Fall bei der Tankstelle verbleibt und daher keine Zahlungsfunktion für den Arbeitnehmer hat.
In der Regel haben Tankkarten eine Zahlfunktion und wirken daher wie eine Firmenkreditkarte.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben einem von ihm ausgestellten Benzingutschein
eine solche Tankkarte, hat die Zuwendung Bargeldcharakter. Der Arbeitgeber wendet dem
Arbeitnehmer damit keinen Sachbezug zu, so dass die 44 Euro-Freigrenze keine Anwendung findet.

Fall 2
Der Arbeitgeber erstellt Tankgutscheine mit einer konkret bezeichneten Ware und Menge ohne
einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag und verteilt sie an seine Arbeitnehmer. In einer
Mitarbeiterinformation (Anlage 2.1) heißt es:
„Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit, monatlich einen Sachwert in Höhe des Geldwertes
von maximal 40 EUR einzulösen. Bitte akzeptieren Sie auch zu Ihrem Vorteil, dass auf dem monatlichen
Gutschein eine Menge an Kraftstoff steht, die bedingt durch die Tagespreise den Gesamtwert von 40,00 EUR
pro Monat übersteigen kann. Tanken Sie nur die Menge, die zum Geldwert von 40,00 EUR führt
(siehe Tabelle im Anhang).“
Die Gutscheine (Anlage 2.2) werden nicht bei der Tankstelle eingereicht. Der Arbeitnehmer tankt
dagegen mit einer UTA-Tankkarte des Arbeitgebers, die er nur nach Ausgabe des Gutscheins
verwenden darf. Die Rechnungslegung erfolgt an den Arbeitgeber. Tanken darf der Arbeitnehmer
mit dieser Tankkarte nur, wenn er infolge besonderer Leistungen einen Gutschein vom Arbeitgeber
erhalten hat. Der Kartenzahlungsbeleg wird mit der monatlichen Gehaltsabrechnung aufbewahrt.
In diesem Fall handelt es sich nicht um einen bei einem Dritten einzulösenden Warengutschein.
Auch darüber hinaus lässt der Sachverhalt nicht die Schlussfolgerung zu, dass den Arbeitnehmern
hier ein Sachbezug zugewendet wird. Mit der Rechnungslegung an den Arbeitgeber aufgrund der
Vorlage der UTA-Tankkarte des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer bei der Tankstelle tilgt der
Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer im eigenem Namen des Arbeitnehmers begründete
Verbindlichkeit. Der Arbeitgeber ist nicht Vertragspartner der Tankstelle. Hier liegt somit eine
Barlohnzahlung vor, auf die die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht anzuwenden ist (vgl.
BFH vom 27. Oktober 2004, BStBl 2005 II, S. 137).
Die zusätzliche Begrenzung des Gutscheins in Verbindung mit der Mitarbeiterinformation auf einen
Höchstbetrag hat im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf das Ergebnis, da unabhängig von der
ebenfalls schädlichen Zusatzvereinbarung bereits aufgrund der dem Arbeitnehmer überlassenen
UTA-Tankkarte Barlohn vorliegt.

Fall 3
Der Arbeitgeber ermöglicht seinen Arbeitnehmern monatlich aufgrund einer Vereinbarung (vgl.
Anlage 3) eine bestimmte Menge an Kraftstoff mittels Tankkarten, die auf den Arbeitgeber lauten,
im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers zu tanken. Neben der Tankkarte erhalten die
Mitarbeiter eine Bescheinigung, mit welcher sie den Nachweis erbringen, dass im Namen und für
Rechnung des Arbeitgebers getankt wird. Der Arbeitnehmer ist angewiesen, neben der Tankkarte
die Bescheinigung vorzulegen. Dies ist auf der Bescheinigung zu dokumentieren. Die Vorlage der
Bescheinigung ist nicht auf eine bestimmte Tankstelle beschränkt. Die Handhabung wird zusätzlich
schriftlich zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern vereinbart. Der Kraftstoff wird durch
den Verkäufer direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet.
Da die Tankkarte auch hier die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, hat die Zuwendung auch in
diesem Fall Bargeldcharakter, so dass kein Sachbezug angenommen werden kann. Die bei der
Tankstelle vom Arbeitnehmer vorzulegende Bescheinigung führt zu keiner abweichenden
Beurteilung. Erhielte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Bargeld und eine Bescheinigung, dass er
im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers tankt, wäre auch kein Sachbezug anzunehmen.

Fall 4
Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer einen von der Tankstelle erstellten blanko
Tankgutschein aus.
Art und Menge des Kraftstoffs werden von der Tankstelle erst bei Einlösung des Gutscheines
eingetragen. Der Arbeitgeber erhält von der Tankstelle eine Rechnung über den Gutscheinwert. Im
Beispielsfall tankt der Arbeitnehmer 51,70 l für 55,27 EUR. Davon werden 27,13 l für 29,00 EUR
mittels des Gutscheines beim Arbeitgeber abgerechnet. Den Restbetrag von 26,27 EUR zahlt der
Arbeitnehmer selbst (vgl. Anlagen 4.1 und 4.2).
Bei einem vom Arbeitgeber ausgegebenen Gutschein handelt es sich nur dann um einen Sachbezug,
wenn dieser zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware
oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt. Im vorliegenden Fall ist auf den vom Arbeitgeber
ausgegebenen Gutscheinen weder der Art noch der Menge nach die Ware konkret bezeichnet.
Darüber hinaus ist der ausgegebene Gutschein offensichtlich auf einen Höchstbetrag begrenzt, denn
die Tankstelle rechnet mit dem Arbeitgeber nur die Kraftstoffmenge bis zu einem Betrag von 29
EUR ab. Den übersteigenden Betrag muss der Arbeitnehmer selbst tragen.
Der Gutschein hat hier somit die Funktion eines Zahlungsmittels. Der Arbeitgeber wendet Barlohn
zu. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist nicht anwendbar.

Fall 5
Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern Gutscheine über 32 l Superbenzin zur Verfügung. Der
Arbeitnehmer löst diesen Gutschein bei der Tankstelle seiner Wahl ein. Der Arbeitnehmer bezahlt
im Wege des abgekürzten Zahlungsweges die Tankrechnung namens und im Auftrag des
Arbeitgebers und lässt sich den eingelösten Tankgutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage
des unterzeichneten Gutscheines und der Quittung beim Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer den
ausgelegten Betrag zurück.
Ein Sachbezug ist eine Sach- oder Dienstleistung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
erbringt. Bezahlt der Arbeitnehmer jedoch zunächst den vollen Preis für eine Ware bzw.
Dienstleistung und erhält er aufgrund des Gutscheines vom Arbeitgeber später eine Gutschrift i. H.
des ausgelegten Betrages, handelt es sich um eine Geldleistung, auf die die Freigrenze des § 8 Abs.
2 Satz 9 EStG nicht anzuwenden ist. Der Arbeitgeber wird hier nicht Vertragspartner der
Tankstelle. Vielmehr tilgt der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer in dessen eigenem Namen
begründete Verbindlichkeit (vgl. BFH vom 27. Oktober 2004, BStBl 2005 II, S. 137).

Die vorgenannten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

15. Juni 2008/von Ulrike Fuldner
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