Die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung in der Internetanzeige, das Fahrzeug sei scheckheft gepflegt, berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal. Der Verkäufer muss den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw zurückzahlen.
AG München, Urteil v. 10.1.2018, Az. 142 C 10499/17.
§ 119 BGB: