Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt gegenüber beweisen, dass er einen Angehörigen nicht etwa aus familiären Gründen, sondern aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs engagiert hat. Daher können Betriebsausgaben nach einem aktuellen Urteil vom Finanzgericht Nürnberg nicht anerkannt werden, wenn es am Nachweis für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt (Az. VI 140/2006).