Streitwertfestsetzung- Herausgabe eines Kraftfahrzeuges
Der Streitwert bei Herausgabeklagen bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen ist in Höhe des Wertes der Sachen festzusetzen, unabhängig davon, ob der Fortbestand des Miet- oder Leasingvertrages streitig ist. § 41 GKG ist nur anzuwenden, wenn Streitgegenstand nur die Feststellung des Bestehens des Vertragsverhältnisses ist.
OLG München, Beschluss v. 11.3.2020, 32 W 284/20