Steuerhinterziehung: Verlängerte Festsetzungsfrist gilt nicht für Erstattungsansprüche des Steuerhinterziehers
Steuerhinterzieher können nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren keinen Anspruch auf Steuererstattung mehr geltend machen. Im Fall der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gilt zwar grundsätzlich die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren. Die Fristverlängerung kommt nach ihrem Sinn und Zweck aber nur dem geschädigten Fiskus zugute, dem über einen längeren Zeitraum die Rückforderung der strafbar vorenthaltenen Steuerbeträge ermöglicht werden soll.
Sieh BFH, Urteil v. 26.2.2008, VIII R 1/07
Quelle: www.otto-schmidt.de