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Steuerhinterziehung bei falschen Angaben zur Entfernungspauschale

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Macht der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung vorsätzlich falsche Angaben, liegt eine Steuerhinterziehung vor, die strafrechtlich geahndet werden kann. Es droht dann – je nach Höhe der hinterzogenen Beträge und der zu erwartenden Strafe – eine Verurteilung durch das Amts- oder Landgericht.

Die Finanzgerichte entscheiden nur über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, nicht aber über die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung. Dennoch kann sich eine Steuerhinterziehung auch auf die Steuerfestsetzung auswirken: Die Verjährungsfrist, innerhalb der eine (geänderte) Steuerfestsetzung möglich ist, beträgt bei Steuerhinterziehung 10 Jahre anstatt nur vier Jahre. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Verjährungsfrist von vier auf fünf Jahre.

Streitfall: Eine Arbeitnehmerin arbeitete 1996 in G, seit 1997 in A. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1996 machte sie eine Entfernungspauschale für eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 28 km geltend und erklärte dabei, „über A nach G“ gefahren zu sein. Ab 1997 gab sie weiterhin eine Entfernung von 28 km an. Tatsächlich betrug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aber nur 10 km.

Bei der Veranlagung für das Jahr 2006 zog das Finanzamt eine Straßenkarte zu Hilfe und stellte die Fehlerhaftigkeit der Angaben fest. Es änderte daraufhin im Jahr 2007 die Steuerbescheide für die Jahre für 1996 bis 2005 aufgrund neuer Tatsachen und ging dabei von einer zehnjährigen Verjährungsfrist aus, weil es sich seiner Auffassung nach um eine Steuerhinterziehung gehandelt habe.

Die Arbeitnehmerin wandte hiergegen ein, dass sie gedacht habe, man dürfe die insgesamt gefahrenen Kilometer angeben, also Hin- und Rückfahrt. Außerdem hätte das Finanzamt den Fehler schon bei der Veranlagung für 1996 feststellen können.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) gab der Klage hinsichtlich des Jahres 1996 statt und wies sie im Übrigen ab. Die Begründung des FG lautete:

Für das Jahr 1996 war die Festsetzungsverjährung bereits abgelaufen. Denn hier konnte ein Vorsatz der Arbeitnehmerin nicht festgestellt werden, so dass die zehnjährige Verjährungsfrist nicht galt. Das FG hielt es für möglich, dass die Arbeitnehmerin die Entfernung lediglich versehentlich mit 28 km angegeben hat.
Ab 1997 handelte die Arbeitnehmerin aber vorsätzlich. Denn aufgrund ihrer neuen Arbeitsstätte in A musste sie sich Gedanken über die geänderte Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Tätigkeitsort A machen. Dabei musste ihr auch klar sein, dass sich die Entfernung verkürzt hat, da sie bislang „über A nach G“ gefahren war, nun aber nur noch bis A zu fahren brauchte.
Da die einfache Entfernung zwischen dem Wohnsitz und A 10 km betrug, hätte sich selbst bei einem Ansatz von Hin- und Rückfahrt nur eine Strecke von 20 km ergeben, nicht aber von 28 km.
Das Finanzamt durfte daher die Einkommensteuerbescheide ab 1997 bis 2005 aufgrund neuer Tatsachen ändern. Zwar ist eine Änderung wegen neuer Tatsachen – hier: die tatsächlich geringere Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte – ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei der Bearbeitung der Steuererklärung seine Ermittlungspflicht verletzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – wahrheitswidrige Angaben macht und damit seine Mitwirkungspflicht in erheblichem Umfang verletzt.

Folge: Das Finanzamt durfte die Steuerbescheide ab 1997 ändern; denn hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1997 bis 2001 galt die zehnjährige Verjährungsfrist wegen einer Steuerhinterziehung, während die Veranlagungszeiträume für 2002 bis 2005 ohnehin noch der regulären vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen.

Hinweise: Die Festsetzungsverjährung wird bei einer Steuerhinterziehung stets auf 10 Jahre verlängert. Es kommt also nicht darauf an, ob die Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt und ob der Steuerpflichtige verurteilt worden ist.

Neben der Verlängerung der Verjährungsfrist hat eine Steuerhinterziehung noch weitere Folgen:

So entstehen ab Erlangung des Steuervorteils Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr.
Wer sich an der Steuerhinterziehung eines anderen beteiligt, kann für dessen Steuerschulden sowie Hinterziehungszinsen in Haftung genommen werden.
Zwar kann nach einer Außenprüfung ein Steuerbescheid nicht mehr wegen neuer Tatsachen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden; diese Änderungssperre gilt aber nicht, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt hat.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.3.2011 – 3 K 2635/08

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

23. Mai 2011/von Ulrike Fuldner
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