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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst notwendige statische Berechnungen

Fachinfos, Steuerrecht

Gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen damit grundsätzlich keine Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG dar.

Das FInanzgericht ist aber unter Anwendung dieser Grundsätze davon überzeugt, dass die Steuerpflichtigen die an sie unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen nicht ohne eine zuvorige statische Berechnung hatten durchführen lassen können. Der Handwerker hatte bestätigt, dass diese Berechnung „unbedingt erforderlich“ war, um die Holz- gegen Metallpfosten austauschen zu können. Bei einer solchen engen sachlichen Verzahnung ist es nicht rechtserheblich, dass der Handwerker diese Berechnungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst ausführen wollte oder konnte. Dass letztendlich ein Ingenieur  die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des Senats nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung.

Die hier streitige Leistung der M-GmbH diente der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses der Kläger. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG liegt damit ebenso vor, wie ein Dienen in Form der Aufrechterhaltung der (statischen) Wohneigenschaften des Familienheims.

FG Baden-Wüttemberg, Urteil v. 4.7.2019, 1 K 1384/19

Hinweis: Revision einglegt, Az. beim BFH VI R 29/19

24. November 2019/von Ulrike Fuldner
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