Bei Verlegung eines Haushalts durch Umzug in eine
andere Wohnung oder in ein anderes Haus gelten z.B. Renovierungsmaßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung noch als im alten Haushalt erbracht. Sie müssen aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen, damit Renovierungskosten im alten Objekt als haushaltsnahe Dienstleistungen aberkannt werden.
Hierzu weist die Oberfinanzdirektion Münster am 30.1.2009 (ESt 3/2009) auf Folgendes hin:
Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, ist bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder beiBeendigung das Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (= wirtschaftliches Eigentum) entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung
der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuellgefertigtes Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.