Steuerberatungskosten des Erben für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen des Erblassers
1. Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. sind sowohl Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann nach 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, als auch Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, für die aber der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt war. 45 AO
2. Steuerberatungskosten, die der Erbe für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen wegen der Nacherklärung ausländischer Kapitaleinkünfte des Erblassers nach dessen Tod getragen hat, mindern als Nachlassverbindlichkeiten unabhängig davon die Erbschaftsteuer, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst von dem Erben beauftragt worden ist.
3. Kosten für die von dem Erben in Auftrag gegebene Räumung der von dem Erblasser bewohnten Eigentumswohnung, die im Miteigentum von Erblasser und Erben gestanden hat, sind auch als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
BFH, Urteil v. 14.10.2020, II R 30/19