Statusrechtliche Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern
Bei der statusrechtlichen Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern kommt es wegen des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände maßgeblich auf deren Eintragung in das Handelsregister an.
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2020, L 8 BA 889/20, rkr.
Für die statusrechtliche Einordnung eines Gesellschafters ist allein auf die im Handelsregister publizierte Eintragung der Gesellschafter mit ihren jeweiligen Geschäftsanteilen abzustellen. Nicht alles, was gesellschaftsrechtlich zulässig ist, entfaltet im Sinne einer Automatik entsprechende Wirkungen im Rahmen der nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Abwägung. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherungsträger ist vielmehr daran anzuknüpfen, dass das Handelsregister bestimmte gesellschaftsrechtliche Verhältnisse publiziert.
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 1.2.2021, L / BA 15/20 B ER, rkr.