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Sprachkurs im Ausland muss beruflich bedingt sein – Reisekosten werden nicht zeitanteilig ermittelt

Archiv 2007 - 2014

Hintergrund: Ob Zahlungen für einen Sprachkurs als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern. Die steuerliche Berücksichtigung hängt davon ab, dass die Sprachkenntnisse die Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit fördern und private Motive für den Sprachkurs nicht vorliegen bzw. nur von ungeordneter Bedeutung sind. Wird ein Sprachkurs im Ausland absolviert, stellt sich die Frage, inwieweit auch die Reisekosten absetzbar sind.

Streitfall: Ein Bundeswehroffizier nahm vom 14.8. bis 8.9.2000 an einem Englischsprachkurs in Südafrika teil, in dem er Grundkenntnisse der englischen Sprache erwerben sollte. Der Offizier erklärte, dass für seine Tätigkeit die allgemeine Beherrschung der englischen Sprache ausreichend sei. Ihm entstanden insgesamt Kosten in Höhe von 7.844 DM für den Kurs, den Flug sowie Übernachtung und Verpflegung, von denen er 5.294 DM als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Das Finanzgericht (FG) gab dem Offizier im Wesentlichen recht. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an dieses zurück.

Entscheidung: Nach dem BFH gelten folgende Grundsätze für den Abzug von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland:

Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Dies ist für jeden Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände zu entscheiden.
Grundsätzlich sind Kosten für den Erwerb von Grundkenntnissen einer fremden Sprache nicht steuerlich absetzbar, weil diese auch privat genutzt werden können. Steuerlich akzeptiert werden in der Regel also nur Sprachkurse, die vertiefte oder spezielle Fachkenntnisse einer Sprache vermitteln.
Anders kann dies aber sein, wenn dem Arbeitnehmer Grundkenntnisse der Sprache für seinen Beruf ausreichen. Der Offizier hatte eine entsprechende Bescheinigung seiner Kommandoführung vorgelegt; das FG hatte aber unterstellt, dass der Offizier ein spezifisches militärisches Fachvokabular brauchte, ohne diese Vermutung jedoch zu begründen. Das FG muss daher im weiteren Rechtszug aufklären, welche konkreten Englisch-Kenntnisse der Offizier beruflich benötigt hat.
Die Reisekosten (Flug, Hotel und Verpflegung) können wie folgt als Werbungskosten abgesetzt werden:
in voller Höhe, wenn die Reise unmittelbar beruflich veranlasst war und private Reiseinteressen im Hintergrund standen;
anteilig, wenn kein unmittelbarer beruflicher Anlass bestand, der berufliche Anteil der Reise aber mindestens 10 % ausmachte.
Bei einem auswärtigen Sprachkurs besteht grundsätzlich kein unmittelbarer beruflicher Anlass. Bei einem Sprachkurs im Ausland ist vielmehr zu berücksichtigen, dass im Regelfall auch ein touristisches Interesse vorliegt, den Sprachkurs dort zu absolvieren. Deshalb kommt nur ein anteiliger Abzug der Reisekosten in Betracht, selbst wenn der Sprachkurs beruflich bedingt war.
Die Höhe der abzugsfähigen Reisekosten bestimmt sich im Streitfall nicht nach dem zeitlichen Verhältnis von Sprachkurs zur Gesamtdauer der Reise. Denn ein solcher zeitlicher Aufteilungsmaßstab gilt nur dann, wenn der berufliche und private Teil der Reise nacheinander absolviert werden, also zunächst der Sprachkurs besucht wird und anschließend eine private Rundreise unternommen wird oder umgekehrt. Ist ein Auslandsaufenthalt aber gleichzeitig beruflich und privat veranlasst, kommt ein anderer Aufteilungsmaßstab in Betracht. Der BFH legt diesen nicht fest. Sollten allerdings weder der Offizier noch das Finanzamt näher hierzu vortragen, ist nach Auffassung des BFH ein Aufteilungsmaßstab von 50:50 nicht zu beanstanden.

Hinweis: Der Streitfall befand sich schon einmal beim BFH. Jetzt hat der BFH die Sache erneut an das FG zurückgewiesen, das nun zum dritten Mal über denselben Fall entscheiden muss – aus einem vergleichsweise einfachen Sachverhalt (Sprachkurs im Ausland) entwickelte sich also ein sehr langes Verfahren, bei dem klare Antworten immer noch ausstehen.

Nach dem Urteil des BFH wird es bei Sprachreisen ins Ausland vermutlich auf folgende Grundsätze hinauslaufen:

Ist der Sprachkurs beruflich veranlasst, können die Kursgebühren vollständig und die Reisekosten zu 50 % abgesetzt werden.
Schließt sich an einen zweiwöchigen beruflich veranlassten Sprachkurs im Ausland noch ein einwöchiger privater Aufenthalt an, sind die Kursgebühren ebenfalls vollständig, die Reiseaufwendungen aber nur zu einem Drittel (50 % von 2/3) Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben).
Ist der Sprachkurs nicht beruflich veranlasst, weil lediglich Grundkenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeitsstelle nicht ausreichen, werden weder Kurs- noch Reisekosten steuerlich berücksichtigt.

BFH, Urteil v. 24.2.2011 – VI R 12/10

Dies ist ein Service in Zusammenarbeit mit Verlag NWB.

25. Mai 2011/von Ulrike Fuldner
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