Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
Hintergrund: Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Elterngeldbezieher erhalten ab 2011 bei einem Nettoeinkommen von 1.200 € Euro im Monat künftig 65 % (statt bisher 67 %Prozent) dieses Einkommens ersetzt. Wer weniger verdient, erhält weiterhin 67 %. Familien mit sehr hohem Einkommen (Alleinerziehende ab 250.000 €, Verheirate ab 500.000 € zu versteuerndem Einkommen) erhalten künftig kein Elterngeld mehr.
Streitfall: Eine Mutter in Elternzeit hatte nach Erhalt ihrer Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 Euro die Elterngeldstelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Nach Auffassung der Frau seien vom Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit die tatsächlich entfallenden Steuern abzuziehen, nicht nur die (vorläufigen) Steuerbeträge, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitgeber monatlich abgeführt werden Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage der betroffenen Frau wurde abgewiesen.
Entscheidung: Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Aus den Gründen ergibt sich:
* Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen.
* Zu berücksichtigen sind die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.
* Der Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind.
* Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend
Hinweis: Schwangere, die Elternzeit und Elterngeld beanspruchen wollen, sollten künftig rechtzeitig prüfen, ob für sie die Beantragung einer Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt in Frage kommt. Für 2011 ist allerdings die Frist (30.11.2010) für die laufende Ermäßigung abgelaufen. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Steuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibetrag usw.) gelten so auch für den Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2011.
SG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.10.2010 – L 5 EG 4/10
Quelle: Pressemitteilung LSG Rheinland-Pfalz v. 9.12.2010
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