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Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Beschränkte Abziehbarkeit verfassungsgemäß (BFH)

Archiv 2007 - 2014

Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen bestätigt (BFH, Urteil v. 18.11.2009 – X R 6/08; veröffentlicht am 13.1.2010).

Hintergrund: Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 €, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 € abgezogen werden.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Gesetzgeber hat in sachgerechter Weise danach differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt. Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebietet auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des BVerfG v. 13.2.2008 (Az. 2 BvL 1/06) ist die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die Aufwendungen für die übrigen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Versicherungsbeiträge berühren nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gilt auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; sie dienen nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.

Quelle: BFH online

13. Januar 2010/von Ulrike Fuldner
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